Am 1. Juni 2021 veröffentlichte der Steuerverwaltungsdienst (SAT) die zweite Version, die zur zweiten Änderung des Miscellaneous Fiscal Resolution (RMF) für 2021 vorgesehen ist, sowie die neue erwartete Version von Annex 1-A .
Unter den Änderungen, die hinzugefügt und reformiert wurden, was in der ersten erwarteten Version festgelegt wurde, werden im Folgenden die wichtigsten Erwägungen beschrieben:
2.1.6 Nicht-Geschäftstage: Es wird darauf hingewiesen, dass die erste allgemeine Urlaubsperiode des Jahres 2021 die Tage vom 19. bis 30. Juli 2021 umfasst.
2.1.39 Einzuhaltendes Verfahren zur Einholung des Gutachtens über die Einhaltung der Steuerpflichten: Es wurde eine Verpflichtung hinzugefügt, damit ein positives Compliance-Gutachten erteilt werden kann, das darauf hinweist, dass bei natürlichen Personen, die Schuldner von steuerpflichtigen Personen sind, das administrative Vollstreckungsverfahren den Anforderungen des SAT gemäß mit den Regeln des Verfahrens zur Beschlagnahme von Krediten.
2.11.10 Korrektur der Steuersituation durch Ratenzahlung: Legt fest, dass Steuerpflichtige, die ihre steuerliche Situation durch Ratenzahlung ändern, bevor die Steuergutschrift beschlossen wird, 20 % des Gesamtbetrags des unterlassenen Beitrags zahlen müssen, indem sie die entsprechenden Erklärungen abgeben und nicht nur Zahlungen in den Beträgen und weiter leisten die Daten, an denen sie autorisiert wurden.
2.16.11 Erlass von Geldbußen, die sich aus der Anwendung unzulässiger steuerlicher Verluste ergeben: In dieser Regel wurde hinzugefügt, dass der Vergebungsprozentsatz für Steuerzahler, die ihre Absicht bekunden, Beiträge und ihr Zubehör teilweise oder aufgeschoben zu decken, 50 % beträgt
3.10.5 Annahmen und Voraussetzungen für den Erhalt abzugsfähiger Spenden: Punkt VI wird geändert, wonach Begünstigte, die zum Erhalt von abzugsfähigen Spenden berechtigt sind, die Eigenkapital- und Vergleichsklauseln ändern können, um den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Förderung der Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen zu entsprechen, vorausgesetzt, dass die unwiderrufliche Manifestation in dem Sinne fortbesteht, dass die Vermögenswerte werden ausschließlich für die Zwecke ihres Unternehmenszwecks verwendet, für den sie berechtigt sind, von der ESR abzugsfähige Spenden entgegenzunehmen.
Gemäß den Übergangsartikeln wurde der siebenundzwanzigste Übergangsartikel des RMF für 2021, der am 29. Dezember 2020 im Amtsblatt der Föderation (DOF) veröffentlicht wurde, aufgehoben.
Die zweiter vorübergehender Artikel weist darauf hin, dass die Berechtigung zum Erhalt abzugsfähiger Spenden für das Geschäftsjahr 2022 fortbesteht, sofern die Berechtigten fristgerecht die „Informative Erklärung zur Gewährleistung der Transparenz des Vermögens sowie der Verwendung und des Verwendungszwecks der eingegangenen Spenden“ abgegeben haben und Aktivitäten zur Beeinflussung der Gesetzgebung “und eine Erklärung, in der die erzielten Einnahmen und die getätigten Ausgaben ausgewiesen werden, beide für das Geschäftsjahr 2020; Oder wenn sie der Vorlage dieser Erklärungen bis spätestens 31. Oktober 2021 ausnahmsweise nachkommen.
Die dritter Übergangsartikel weist darauf hin, dass buchführungspflichtige und über das SAT-Portal eintragungspflichtige natürliche Personen zum Abschluss des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr 2020 entspricht, spätestens ab dem Monat Juni ab 2021 den angepassten Probesaldo übermitteln können.
Anhang 1-A Mitteilung oder Antrag an den RFC zur Fusion von Unternehmen
Gemäss Anhang 1-A entfallen verschiedene Voraussetzungen für die Durchführung des Löschungsschreibens und des Antrags auf Eintragung in das Eidgenössische Steuerzahlerregister (RFC) für die Verschmelzung von Gesellschaften. Darunter ist die Stellungnahme der juristischen Person, die Kündigung zum Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung positiv einzuhalten; nicht der Ausübung von Überprüfungsbefugnissen unterliegen oder über eine Steuergutschrift verfügen; nicht in den Listen nach Artikel 69 der Abgabenordnung (nachstehend CFF) mit Ausnahme des Abschnitts VI sowie in den Listen des zweiten und vierten Absatzes nach Artikel 69-B der CFF veröffentlicht werden.
Ebenso wurde die Bedingung, keine Geschäfte mit Steuerpflichtigen durchgeführt zu haben, die in der in Artikel 69-B Absatz XNUMX CFF genannten Liste veröffentlicht wurden, gestrichen.
Schließlich ist es in den oben genannten Verarbeitungsdateien für die Steuerpflichtigen auf 45 Kalendertage verkürzt, um zu überprüfen, ob die Mitteilung registriert wurde und der Status der juristischen Person aufgehoben wurde. Ebenso erhält der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum ein offizielles Schreiben, in dem er über die anstehenden Steuerpflichten des fusionierten Unternehmens informiert wird.
Die zweite Version, die zur zweiten Änderung des Miscellaneous Fiscal Resolution (RMF) für 2021 erwartet wird, sowie die neue, erwartete Version von Annex 1-A, die erwähnt wird, steht zur Veröffentlichung im Official Gazette of the Federation (DOF) an. .