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Entscheidung Nr. 107 des Freihandelsabkommens Mexiko-Kolumbien

Am 11. August gab das Wirtschaftsministerium im Amtsblatt der Föderation bekannt, dass die Verwaltungskommission des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und Kolumbien vereinbart, eine vorübergehende Befreiung von der Verwendung bestimmter außerhalb der Freihandelszone hergestellter oder gewonnener Materialien zur Herstellung bestimmter Textil- und Bekleidungswaren zu gewähren, damit diese Waren die Zollpräferenzbehandlung des Vertrages erhalten können.

Dieses Abkommen ist in der Entscheidung Nr. 107 der Verwaltungskommission des Freihandelsabkommens zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Republik Kolumbien vom 9. Juli 2021 veröffentlicht, die am 12. August 2021 in Kraft tritt und endet seine Gültigkeit am 11.

Die neuen Waren, für die die Ausnahme gilt: bestimmte Textilwaren der Unterpositionen des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren: 6004.10, 6005.31, 6005.32, 6005.33, 6005.34, 6006.31, 6006.32, 6006.33, 6006.34, 6104.63, 6105.20, 6106.20, 6108.22, 6112.31, 6112.41, 6212.10, 6212.20 und 6212.90 vollständig in Kolumbien unter Verwendung der außerhalb der Freihandelszone hergestellten oder gewonnenen Materialien hergestellt, klassifiziert auf der Ebene der Aancelarial-Fraktion in Kolumbien in der Fraktion: 5402.31.00.00

Der Einfuhrzoll, den Mexiko auf die Waren, für die die Befreiung gewährt wird, anwendet, entspricht den ursprünglichen Waren, die in seinem Steuererleichterungsplan in Anhang 1 zu Artikel 3-04 des Abkommens vorgesehen sind.

 

Tariffraktion in Kolumbien
(Eingang)
Beschreibung / Beobachtungen  Anzahl (Netto-Kilogramm)
(A) (B) (C)
54.02.31.00.00 Synthetische Filamentgarne (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofilamente von weniger als 67 dtex. Texturiertes Garn: Aus Nylon oder Polyamiden mit einer Feinheit von weniger als oder gleich 50 tex pro Einfachgarn.
1. Polyamid, 78 Dx / 70Dr. Titel, 68 Filamente, 1 Strang, 100 % Polyamid, Typ 6.6, Ultramatter Glanz, Ecru, S- und Z-Zwirnverfahren, Recycling 24,000
Gesamt 24,000

 

Das Ursprungszeugnis muss in diesem Fall vom Exporteur ausgefüllt und unterschrieben werden, Kolumbien muss im Feld der Bemerkungen den folgenden Satz angeben: „Die Ware entspricht den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 107 der Verwaltungskommission des Vertrags“. und ich verwende (Menge (s)) kg. der Befreiung gewährt (Name des Materials (der Materialien), das in den Tarifabschnitten verwendet wird _________. ”

Klicken hier um auf die offizielle Veröffentlichung im Official Gazette of the Federation (DOF) für Ihre Konsultation zuzugreifen.

 

 

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