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Startseite / Blog / Newsletter / VEREINBARUNG, die die verschiedenen Modalitäten ändert, durch die die Export- und Importquoten für Textilwaren und Bekleidung ohne Ursprungseigenschaft offengelegt werden

VEREINBARUNG, die die verschiedenen Modalitäten ändert, durch die die Export- und Importquoten für Textilwaren und Bekleidung ohne Ursprungseigenschaft offengelegt werden

Am 27. August 2021 hat das Wirtschaftsministerium durch verschiedene Veröffentlichungen die Ausfuhr- und Einfuhrquoten für Textilwaren und Bekleidung ohne Ursprungseigenschaft, die einer Zollpräferenzbehandlung gemäß dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, der Vereinigte Mexikanische Staaten und Kanada, die auf verschiedene Weise geändert wurde, die am 5. Amerika, die Vereinigten Mexikanischen Staaten und Kanada (T-MEC) und die in diese Länder exportiert werden.

Die Vereinbarung wurde mit dem Ziel geändert, die Quoten für den Export von Baumwollkleidungsstücken oder künstlichen oder synthetischen Fasern und Wollkleidungsstücken effizienter zu nutzen, die festgelegten Textilkategorien abzuschaffen und die kontrollierte Verwendung der im Zuweisungsverfahren vorgesehenen Mengen zur Deckung der Verpflichtungen zu fördern der Exporteure in die Vereinigten Staaten von Amerika mit der notwendigen Voraussicht, um Verträge abzuschließen und ihre Operationen zu planen.

Daher wurden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes die Bestimmungen, auf die es verweist, der Außenhandelskommission zur Prüfung vorgelegt, wenn die Änderung der Ausfuhr- und Einfuhrquoten für empfangsfähige Textilwaren und Kleidungsstücke ohne Ursprungseigenschaft Zollpräferenzbehandlung gemäß dem Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Mexikanischen Staaten und Kanada.

Der erste Absatz von Punkt 1.1 wird geändert; der dritte Absatz von Punkt 1.4; Punkte 2.1.; 2.1.1;2.1.6; 2.2.1; 2.2.2; der erste Absatz von Punkt 2.2.7;; Punkt 2.2.9; der dritte Absatz zu Punkt 2.3.1; Punkte 2.3.5; 2.3.6; 2.3.7 und 2.3.12; Punkt . wird ein erster Absatz hinzugefügt 2.2.4; ein letzter Absatz zu Punkt 2.3.1 und ein letzter Absatz zu Punkt 2.3.2, und Punkte 2.2.3 und 2.2.5 des Abkommens, die die Ausfuhr- und Einfuhrquoten für Textilwaren und Bekleidung offenlegen, werden aufgehoben. Kleidung ohne Ursprungseigenschaft, die gemäß dem Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Mexikanischen Staaten und Kanada, das am 29. Juni 2020 im Amtsblatt der Föderation veröffentlicht wurde, einer Zollpräferenzbehandlung unterliegen kann.

Hier tippen um auf die offizielle Veröffentlichung im Official Gazette of the Federation (DOF) für Ihre Konsultation zuzugreifen.

 

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